Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) grundsätzlich Stellplätze und Garagen hergerichtet werden. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck durch die Eintragung einer Baulast öffentlich-rechtlich abzusichern ist.

Die Stadt Gummersbach hat mit der bestehenden Stellplatzablösesatzung für vier darin festgelegte Gebietsteile die Möglichkeit eingeräumt, die Herstellung notwendiger Stellplätze gegen Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

 

Des Weiteren besteht für einen bestimmten, umrissenen Bereich der Innenstadt eine Stellplatzeinschränkungssatzung. In diesem Bereich ist es untersagt, Stellplätze bzw. Garagen auf dem eigenen bzw. einem anderen Grundstück im Geltungsbereich herzustellen. Lediglich die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Wohnnutzungen und Behindertenstellplätzen ist zulässig. In allen anderen Fällen besteht tatsächlich keine Alternative als die Ablöse selbst.

Frau
Stefanie Latz

Sachbearbeiterin