Gemäß § 28 Personenstandsgesetz (PstG) muss der Tod eines Menschen dem Standesamt, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am dritten Werktag angezeigt werden. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
In der Regel beauftragen die Angehörigen einen Bestatter, die Angelegenheit beim Standesamt abzuwickeln. Natürlich ist es dem Bestatter nicht immer möglich, innerhalb der Anzeigefrist mit allen notwendigen Papieren beim Standesamt vorzusprechen, um den Sterbefall beurkunden zu lassen, da sich die Angehörigen oft erst spät beim Bestatter melden. Deshalb bitten wir in solchen Fällen, den Sterbefall kurz telefonisch beim Standesamt anzuzeigen, um die Frist einzuhalten (Tel. 02261/87-1101).