Zum 01.01.2005 wurde im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung das System der sozialen Sicherung in Deutschland neu strukturiert. Die Arbeitslosenhilfe als Sozialversicherungsleistung ist entfallen. Stattdessen kann das sog. Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz 4) als bedarfsabhängige Leistung beansprucht werden. Dieses wird ebenfalls für bisherige Bezieher von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gewährt – soweit nach dem Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich möglich ist. Die mit dem AlG-II-Berechtigten zusammenlebenden Angehörigen erhalten im Bedarfsfall das sog. Sozialgeld oder ebenfalls ALG II.


Die Hilfe zum Lebensunterhalt bleibt für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, aber nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten.

Für dauerhaft erwerbsgeminderte und 65 Jährige und Ältere bleibt die bisherige Grundsicherung mit gewissen Änderungen erhalten.

Wohngeld wird für Empfänger der genannten Sozialleistungen nicht mehr gezahlt. Es wird allerdings „Mischfälle“ geben, in denen einige Mitglieder einer sog. Bedarfsgemeinschaft Ansprüche auf diese Sozialleistungen haben, andere auf Wohngeld.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich die gesamte Rechtsmaterie als sehr komplex darstellt.
Deshalb empfehlen wir Ihnen: Vereinbaren Sei einen Termin mit uns, damit wir Sie konkret beraten können.
Informationen über Zuständigkeiten und Ansprechpartner erhalten Sie unter den jeweiligen Hilfearten.

Weitere Informationen erhalten Sie beim

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW bzw.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Frau
Fabienne Schönig

Ressortleiterin

FB 6 - Soziales und Integration

6.1 - Soziale Hilfen

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