Das Bundessozialhilfegesetz gilt seit dem 01.01.2005 nicht mehr.
Hilfe zum Lebensunterhalt wird ggf. nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.
Anspruch auf diese Leistung hat jedoch nur noch ein kleiner Personenkreis, nämlich diejenigen Hilfebedürftigen, die weder Arbeitslosengeld II (ALG II oder Hartz IV) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit beanspruchen können.
Die einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wurden bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Dadurch erhöhte sich das Niveau des Eckregelsatzes. Weihnachtsbeihilfen und die meisten einmaligen Beihilfen, z.B. für Kleidung, sind entfallen.
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