Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche sich aufhalten, müssen Orte sein, an denen ihr Schutz vor allen Formen von Gewalt bestmöglich gewährleistet wird. Schutzkonzepte sollen  einen Beitrag hierzu leisten und Beteiligungs- sowie Beschwerdemöglichkeiten sicherstellen. Die Entwicklung der Konzepte ist als dauerhafter Prozess, der Organisationsentwicklung, Selbstreflexion und Analyse zu verstehen, wobei neben strukturellen Aspekten v.a. das Miteinander innerhalb der individuellen Institution im Fokus stehen sollte. Denn die Achtsamkeit und Haltung, welche innerhalb des Kinderschutzes von herausragender Bedeutung ist, verändert sich nicht allein durch gesetzliche Grundlagen. Die Entwicklung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten stellt daher eine komplexe Aufgabe dar, bei welcher ich Sie gerne berate.

 

Im Rahmen des staatlichen Wächteramtes kommt den Jugendämtern die Aufgabe zu Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Kinder haben gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und nach §1 Abs.1 und Abs.3 SGB VIII ein Recht auf Gewaltfreiheit und der Förderung einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

So sagte bereits Janusz Korczak "Du hast das Recht, genauso geachtet zu werden, wie ein Erwachsener. Du hast das Recht, so zu sein, wie du bist. […] Du, Kind, wirst nicht erst Mensch, du bist Mensch."

 

Durch die Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz im Juni 2021 wurde ein weiterer wichtiger Baustein zur Prävention und Intervention im Kinderschutz und damit zur Achtung der Rechte (UN-Kinderrechtskonvention) und dem Wohl von Kindern und Jugendlichen gesetzlich verankert. §45 Abs.2 SGB VIII verpflichtet nun zur Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten und knüpft dieser an die Erteilung der Betriebserlaubnis. Darüber hinaus sind die Regelungen nach §8a Abs. 4 und 5 SGB VIII für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich. Für weitere Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe, für die keine entsprechenden verbindlichen bundesgesetzlichen Regelungen bestehen, soll auf die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung hingewirkt werden.

 

Auch für Schulen wurde diese Pflicht im §42 Abs.6 SchulG verankert. Zudem ist im §11 Abs.5 Landeskinderschutzgesetz im Sinne der pädagogischen Verzahnung im Ganztagskonzept der Primarschulen die Mitwirkung bei und Anwendung von schulischen Schutzkonzepten verankert.

 

Ich unterstütze Sie gerne bei dieser Aufgabe. Sprechen Sie uns gerne an.

Herr
Thomas Schulte

Ressortleiter

Frau
Larissa Martin

Koordination Kinderschutz

Herr
Thomas Schulte

Ressortleiter

FB 10 - Jugend und Familie

10.4 - Prävention

Kaiserstraße 19

51643 Gummersbach