Hat ein Paar, von denen mindestens eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit hat, im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet, ist ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren oder ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland verstorben, können diese Personenstandsfälle beim Standesamt des (letzten) Wohnortes in das entsprechende deutsche Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Nachbeurkundungen sind gebührenpflichtig.