Den Bürgerinnen und Bürgern stehen verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung zu:
Die Gemeindeordnung gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Wollen die Bürgerinnen und Bürger z. B. einen zusätzlichen Kindergarten, eine neue Schule, ein Jugendzentrum oder eine weitere verkehrsberuhigte Zone, so können sie den Rat mit einem Bürgerbegehren zu einer Entscheidung zwingen. Entspricht der Rat diesem Begehren nicht, stimmen die Bürgerinnen und Bürger über die entsprechende Frage in einem Bürgerentscheid selbst ab.
Diese Entscheidung hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses und ist dann von der Verwaltung umzusetzen. Das Bürgerbegehren muss u. a. schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Es muss aufzeigen, wie die Kosten gedeckt werden sollen. Auch ein Ratsbeschluss kann damit angegriffen werden. 6% der Bürgerinnen und Bürger müssen das Begehren unterzeichnen.
Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn sich eine Mehrheit dafür entscheidet und diese Mehrheit mindestens 20% der Wahlberechtigten beträgt. Einen Bürgerentscheid gibt es nur auf Antrag der Bürgerinnen und Bürger. Der Rat kann nicht von sich aus umstrittene oder unbequeme Entscheidungen auf die Bürgerinnen und Bürger abschieben. Durch Bürgerentscheid können nur Angelegenheiten der Stadt beschlossen werden. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landes oder Bundes fallen, sind ausgeschlossen. Ebenso können die Bürgerinnen und Bürger nicht über die Maßnahmen entscheiden, die dem Bürgermeister vorbehalten sind.
Hierzu gehören alle Fragen der inneren Organisation, der Verwaltung sowie alle Personalangelegenheiten. Auch die Entscheidungen über Haushalt und Gebühren sind ausgeschlossen, ebenso die Entscheidungen über Bauleitpläne, denn hier kann nicht einfach mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, können ebenfalls nicht Gegenstand eines Bürgerentscheides sein. Bei all diesen Verfahren findet bereits eine vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.
Zu jeder zweiten Ratssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Jeder Einwohner hat das Recht, öffentlich je eine Frage an den Bürgermeister, einen Ausschussvorsitzenden oder den Bürgermeister zu stellen, die dann, soweit möglich, sofort beantwortet wird.
Die Frage ist mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Ratssitzung schriftlich beim Bürgermeister einzureichen.
Näheres zu den Voraussetzungen eines formal und inhaltlich zulässigen Bürgerbegehrens mit nachfolgendem Bürgerentscheid finden Sie auf den Seiten des Ministerium des Inneren des Landes NRW.