Diese Hilfen sind für Personen vorgesehen, die in einer besonderen Lebenssituation wie Pflegebedürftigkeit, hohes Alter, Krankheit, Behinderung oder bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen.
Diese Hilfe erhalten auch Personen, die für ihren Lebensunterhalt noch selbst sorgen können, aber wegen besonderer Bedarfssituationen auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Entscheidend ist allein, dass dem Hilfesuchenden aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Das Einkommen ist im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen einzusetzen. Das Einkommen unterhalb der im Einzelfall anzuwendenden Einkommensgrenze bleibt in der Regel anrechnungsfrei, das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist in angemessenem Umfang einzusetzen.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Fachbereich 6, Ressort Soziale Hilfen.
Die weiteren Hilfen gliedern sich in folgende Hilfearten auf:
Zuständigkeit der Stadtverwaltung:
- Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten
- Vermögensüberprüfungen im Rahmen von Sozialhilfe- und Grundsicherungsangelegenheiten
- Verwaltung des Landeshilfsfonds "Alle Kinder essen mit!" (Kinder in benachteiligten Verhältnissen zu helfen, ist besonderes Anliegen dieses Fonds. Daraus werden Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer Kindertagesbetreuung sowie in Schulen oder Horten an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehmen und trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt.
Wir übernehmen die Einzelfallprüfung zur Kostenübernahme.)
Zuständigkeit der Kreisverwaltung:
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen (mit Ausnahme auf Übernahme von Bestattungskosten)