Die Bezeichnung "öffentliche Straße" im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächliche, rechtlichen Begebenheiten.

Der Stadt Gummersbach gehören viele Grundstücke, Wegeparzellen und sonstige Flächen im Stadtgebiet, die damit aber nicht automatisch "öffentlich" sind. Wie alle anderen privaten Grundstückseigentümer auch, kann die Stadt Gummersbach auf ihren Grundstücken Wegerechte und Grunddienstbarkeiten zugunsten Dritter eintragen lassen, allerdings auf verweigern, wenn es hierfür besondere Gründe gibt. Die rechtliche Grenze ist dann erreicht, wenn ein "Verkehrsbedürfnis" besteht, dann muss eine städtische Verkehrsfläche gewidmet werden.

Die Definition dieses Begriffes ist vielschichtig, es kann jedoch dahingehend eingeschränkt werden, dass einzelne Interesse Privater noch kein Verkehrsbedürfnis auslösen. Sofern dieses aber bejaht wird, muss eine Straße gewidmet werden. Widmung bedeutet, dass sie durch förmlichen Akt (der auch in der örtlichen Zeitung und durch Aushang bekannt gemacht werden muss) uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet wird. Ausnahmen hiervon sind beispielsweise Fußgängerzonen, bei denen eine Widmung mit Einschränkungen erfolgt.

Sofern eine solche Widmung erfolgt ist, gelten für die Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die für private Straßenflächen nicht anwendbar sind. Diese Verpflichtungen bezeichnet man - im Hinblick auf die Unterhaltung - auch als Straßenbaulast.

Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für das Baurecht haben, ist daran erkennbar, dass nach §§ 4 und 5 der Landesbauordnung NRW Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegt und dass von dieser Verkehrsfläche insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu schaffen ist.

Gegen die Widmung kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, bei dem Verwaltungsgericht in Köln klagen.

Im gegensätzlichen Fall ist die Stadt Gummersbach auch dazu verpflichtet, eine Straße einzuziehen (zu "entwidmen"), wenn ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr vorliegt oder ein besonderes öffentliches Interesse für die Einziehung vorliegt.

Mit der Einziehung endet die öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit der Straße (die Straßenbaulast). Die Einziehung kann nur in der für die Widmung vorgesehenen Rechtsform erfolgen, ist also die Widmung ein förmlicher Verwaltungsakt, so muss auch die Einziehung ein solcher sein.

Nach der Einziehung ist die Fläche wieder im "privaten" Eigentum der Stadt Gummersbach.

Frau
Stefanie Massier

Sachbearbeiterin