Erläuterungen:
Die Beistandschaft umfasst die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder.
Die freiwillige Beistandschaft beginnt, sobald ein schriftlicher Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils dem Jugendamt zugegangen ist. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Eine Beistandschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes eingerichtet werden.
Die elterliche Sorge wird nicht eingeschränkt, eine Beendigung ist jederzeit möglich.
Vaterschaft
Wir beraten und unterstützen Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes, beurkunden die Vaterschaftsanerkennung.
Wir vertreten Ihr Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will.
Unterhalt
Wir berechnen, beurkunden den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes und machen ihn nötigenfalls auch gerichtlich geltend.
Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmassnahmen und Strafanzeigen.
Weitere Angebote
Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr in Unterhaltsfragen.
Wir beraten und unterstützen alleinsorgeberechtigte Mütter hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes - Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten.
Wir beraten Eltern in allen rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.
Wir bescheinigen der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sog.“Negativattest“).
Beurkundungen
Wir beurkunden kostenfrei u.a. Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, Mutterschaftsanerkennung, Unterhaltsverpflichtung (auch im lfd.Scheidungsverfahren), Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Weitere Informationen zur Beistandschaft und zum Kindschaftsrecht erhalten Sie auf Anfrage.
Öffnungszeit für diese Angelegenheit:
Da die zuständigen Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vormund häufig im Außendienst sind, bitten wir um Verständnis, dass nicht immer zu allen Öffnungszeiten eine Ansprechperson zur Verfügung steht.
Eine telefonische Terminabsprache wird empfohlen.