Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
- wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren haben darüber hinaus nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie
- keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden werden kann oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, neben dem Bezug von SGB II-Leistungen über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt gem. Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich in 2023 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Alter Mindestunterhalt abzüglich Erstkindergeld Unterhaltsvorschuss
0 bis 5 Jahre 480,00 € 250,00 € 230,00 €
6 bis 11 Jahre 551,00 € 250,00 € 301,00 €
12 bis 17 Jahre 645,00 € 250,00 € 395,00 €
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren können darüber hinaus weitere Einkünfte den Unterhaltsvorschussbetrag vermindern.
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden.
Wenn Sie in Gummersbach wohnen, können Sie bei der Stadt Gummersbach, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales, Rathausplatz 1, 51643 Gummersbach, einen Antrag stellen.
Sie können auch dieses Online-Portal für die Antragstellung verwenden; es wird von der Freien Hansestadt Bremen bereitgestellt, kann aber auch für Anträge bei der Stadt Gummersbach genutzt werden.
https://www.mitnutzungsportal.bremen.de/onlinedienste/onlinedienste-fuer-familien/unterhaltsvorschuss-online-uvo-20868
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Ihr Pass oder Ausweis,
- Ggf. gültiger Aufenthaltstitel bzw. EU-Freizügigkeitsbescheinigung,
- Unterhaltstitel, soweit vorhanden, oder Mahnschreiben, falls Unterhaltstitel nicht vorhanden,
- Bei nicht verheirateten Eltern: Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde) oder Vaterschaftsfeststellung (Urteil),
- Bei geschiedenen Eltern: Scheidungsurteil bzw. -beschluss,
- Nachweise über abzuziehende Einnahmen,
- Ab Vollendung des 12. Lebensjahres zusätzlich ausgefüllter Fragebogen für die 3. Altersstufe (s. u.) und ggf. aktueller Bescheid des Jobcenters sowie ggf. aktuelle Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Lebensjahr.
Weitere ausführliche Informationen können Sie dem unten angefügten Merkblatt entnehmen, oder bei den nachfolgend genannten Ansprechpartnern erhalten.
Die Unterhaltsvorschusskasse ist mittwochs geschlossen! Nachrichten können auf dem Anrufbeantworter oder per Mail hinterlassen werden.
Zuständigkeit
Buchstabe A - F
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Buchstabe S - Z