In § 8b SGB VIII heißt es konkret: „Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft“. Die Beratung umfasst fachliche Fragen der Kindeswohlgefährdung und des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, Beratung hinsichtlich der Methoden der Gefährdungseinschätzung, der Gesprächsführung mit den Eltern und Kindern/Jugendlichen zum Thema Kindeswohlgefährdung und die Beratung zu geeigneten und notwendigen Hilfen. Dazu müssen nicht gleich „Ross und Reiter“ genannt werden, denn die Daten sind zuvor zu pseudonymisieren, um die Identifizierung der Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Dies gewährleistet den Schutz der Daten der Betroffenen und sichert gleichzeitig eine neutrale unabhängige Beratung.