Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der  Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die  Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine  Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche  schutzwürdige Belange erwachsen kann. Diese Auskunftssperre kann formlos  unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind  vorhandene Beweismittel anzugeben (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche  Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).
Bei einem Fortzug in  eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit diese fortbestehen  soll - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.
Zur Beantragung sind ein formloser schriftlicher Antrag und evt. Beweismittel erforderlich.