Seit dem 01. 01.2003 gibt es eine neue Sozialleistung, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bis zum 31.12.2004 war Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Leistung das Grundsicherungsgesetz. Ab dem 01.01.2005 werden die Leistungen auf der Grundlage des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII), gewährt.

Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Kinder bzw. Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 EUR, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • nicht aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einküfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/ geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen


Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Bargeld
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen


Vom Bruttoeinkommen können Steuern, Pflichtvbeiträge zur Sozialversicherung und bestimmte Versicherungen abgezogen werden. 

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und bei Verheirateten/Lebenspartnern von 10.000 EUR sowie Immobilien, die der/die Antragsteller selber bewohnt/bewohnen und eine bestimmte Größe nicht überschreiten

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von deren unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartnern oder des eheähnlichen Partners jeweils anteilig),
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17% des maßgebenden Regelsatzes
  • ggf. einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft oder bei Alleinerziehung
  • ggf. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Vorliegen bestimmter Krankheiten
  • ggf. einmalige Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung oder für die Erstausstattung für Bekleidung

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Wo stellt man den Antrag?

Im Oberbergischen können Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde stellen, in der sie wohnen.
Bewilligungsbeginn ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der 1. des Antragsmonats. Die Bewilligungsdauer beträgt in der Regel 12 Monate.

Haben Sie noch Fragen?

Wollen Sie wissen, ob für Sie oder für einen Angehörigen Grundsicherungsleistungen in Frage kommen, wenden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich an die zuständigen Ansprechpartner.

Buchstabe A + B

Buchstabe C - E

Buchstabe F - H

Frau
Kira Tamara Winter

Sachbearbeiterin A+B

Frau
Bettina Neuhoff

Sachbearbeiterin C-E

Herr
Arne Brüggemann

Sachbearbeiter F-H

Buchstabe I - L

Buchstabe M - Q

Buchstabe R - St

Frau
Kim Grosche

Sachbearbeiterin I-L

Frau
Lisa-Marie Jordan

Sachbearbeiter M-Q

Frau
Anja Poschner

Sachbearbeiterin R-St

Buchstabe Sch + T

Buchstabe U - Z

Frau
Heike Struck

Sachbearbeiterin Sch+T

Frau
Nicole Riepert

Sachbearbeiterin U-Z

Frau
Fabienne Schönig

Ressortleiterin

FB 6 - Soziales und Integration

6.1 - Soziale Hilfen

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach