Liebe Eltern,alle Informationen in diesem Bereich sind dem Elternbegleitbuch (1,6 MB) entnommen, welches viele weiterführende Informationen bietet und von der Familienhebamme Nicole Dahler und den Kinderkrankenschwestern Karin Raneri und Caroline Stauss zur Geburt überreicht wird. Das komplette Begleitbuch kann hier herunterladen werden:
Unsere Familienhebammen besuchen alle Familien mit Neugeborenen im Stadtgebiet, bieten Hilfen & Beratung rund um die Geburt und stehen Ihnen natürlich auch vor der Geburt zur Verfügung.
Bei Fragen oder Hilfen wenden Sie sich an uns!
Erste Schritte - Durch den Behördendschungel:
Die Anmeldung Ihres Kindes beim zuständigen Standesamt übernimmt für Sie das
Krankenhaus, in dem Ihr Kind geboren worden ist. Das Krankenhaus gibt die
Geburtsanzeige sowie Ihre schriftliche Erklärung über die Bestimmung des bzw. der
Vornamen an das Standesamt weiter. Dabei richtet sich die Zuständigkeit des
Standesamtes nach dem Geburtsort Ihres Kindes, nicht nach Ihrem Wohnort.
Sofern keine Fragen beim Standesamt auftreten, können Sie die Geburtsurkunde
dort abholen.
In vielen Fällen, z.B. wenn Sie nicht verheiratet oder Sie ausländischer Herkunft sind,
müssen Sie persönlich noch einmal im Standesamt erscheinen und fehlende
Unterlagen nachreichen oder die Vaterschaftsanerkennung erklären.
Bei einer Hausgeburt müssen Sie Ihr Kind innerhalb einer Woche selbst beim
zuständigen Standesamt anmelden. Dazu ist die von der Hebamme ausgestellte
Geburtsbescheinigung vorzulegen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Hebamm Ihrer Wahl während der Schwangerschaft, der Geburt und für den Zeitraum von mindestens acht Wochen nach der Entbindung. Von Ihrer Hebamme erhalten Sie in der ersten Zeit Hilfe bei der Pflege und Ernährung Ihres Kindes, beim Stillen, bei sozialen und behördlichen Fragen und vieles mehr. Die Kosten für die Hebamme werden vollständig von Ihrer Krankenkasse übernommen. Ein Verzeichnis der Hebammen in Gummersbach erhalten Sie mit diesen Elternbegleitbuch oder im Internet unter www.hebammensuche.de.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Als werdende Mutter genießen Sie einen besonderen Schutz sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt, um sich auf die Geburt vorzubereiten, bzw. sich nach der Geburt zu erholen und in Ruhe die erste Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzzeit auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Während des Mutterschutzes erhalten Sie – sofern Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen von Ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld und ggf. von Ihrem Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss ergeben summiert Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten drei
Kalendermonaten. Sofern Sie privat versichert sind, ist nicht die Krankenkasse, sondern die
Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt in Bonn die richtige Anlaufstelle.
Im Anschluss an die Mutterschutzfrist können Sie Elternzeit beantragen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder – sofern Sie privat versichert sind – an das Bundesversicherungsamt in Bonn. Einen Leitfaden zum Thema Mutterschutz erhalten Sie unter www.bmfsfj.de
Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Gebur darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Kündigungsschutz gilt unabhängi davon, ob Sie als Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in Elternzeit gehen wollen.
Der Kündigungsschutz besteht auch während der gesamten Dauer der in Anspruch
genommenen Elternzeit.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutz während und nach der Schwangerschaft finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz unter www.bmfsfj.de oder in der kostenlosen Broschüre „Kündigungsschutz“, die Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Postfach 300 265, 53182 Bonn oder per
E-Mail an info@bmas.bund.de bestellen können.
Während der Schwangerschaft bleibt die Schulpflicht – bis zum Eintritt des Mutterschutzes – bestehen. Selbstverständlich kann nach Eintritt des Mutterschutzes weiterhin die Schule freiwillig besucht werden.
Sofern Sie sich in einer Ausbildung befinden und in Elternzeit gehen, verlängert sich Ihre Ausbildungszeit entsprechend. Kann nach der Geburt die Betreuung des Kindes nicht anders sichergestellt werden, können Sie sich von der Schulpflicht befreien lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag auf Befreiung der Schulpflicht. Anträge dazu sind in den Schulen erhältlich. Dem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei, sowie die Bescheinigung Ihres zuständigen Jugendamtes, dass die Betreuung Ihres Kindes von Ihnen allein wahrgenommen wird.
Falls die Betreuung Ihres Kindes durch Andere (z.B. durch die Großeltern) sichergestellt werden kann, ist eine Schulbefreiung nicht möglich.
Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie Ihr Kind auch bei Ihrer Krankenkasse anmelden. Hierzu erhalten Sie vom Standesamt, bei dem Sie Ihr Kind in der ersten Woche nach der Geburt angemeldet haben, eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse. Bei miteinander verheirateten Eltern wird Ihr Kind in die bestehende Familienversicherung kostenlos mit aufgenommen, ebenso bei minderjährigen Eltern, die selbst noch bei ihren Eltern mitversichert sind. Diese Regelung gilt bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Um einen Steuerfreibetrag zu erhalten, müssen Sie Ihr Kind auf Ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt vor Ort. Mitzubringen sind die Geburtsurkunde Ihres Kindes (diese erhalten Sie im Standesamt) sowie Ihr gültiger Personalausweis.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt.
Sofern Sie verheiratet sind, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig, da hier per Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt mit der Kindesmutter verheiratet ist, als Vater des Kindes gilt. Sofern Sie nicht verheiratet sind, besteht eine Vaterschaft erst dann, wenn sie anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
Um eine Vaterschaft anerkennen zu lassen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt vor Ort. Hier wird die Anerkennung der Vaterschaft, sowie die Zustimmung der Kindesmutter beurkundet. Die Anerkennung sollte – wenn möglich –bereits vor der Geburt oder kurz danach erfolgen.