Ist ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen zu treffen, so kann beim zuständigen Betreuungsgericht (gehört zum Amtsgericht) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeregt werden.
"Anregen" kann sie grundsätzlich jeder. Häufig ist es der Arzt im Krankenhaus, das Pflegeheim, der Nachbar, der Angehörige oder der Betroffene selbst.
Das Betreuungsgericht prüft und entscheidet, in welchen Angelegenheiten bzw. Aufgabenkreisen (beispielsweise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten oder Post- und Fernmeldeverkehr) der Betroffene einen Unterstützungsbedarf hat.
Bei der Auswahl des zukünftigen Betreuers kommt den Wünschen des Betroffenen eine große Bedeutung zu. Angehörige sind bevorzugt als ehrenamtliche Betreuer einzusetzen, sofern kein Interessenkonflikt besteht. Nur, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, wird vom Betreuungsgericht ein Berufsbetreuer eingesetzt.
Der Berufsbetreuer untersteht (im Gegensatz zum ehrenamtlichen Betreuer) einer stärkeren Kontrolle durch das Betreuungsgericht und hat regelmäßig einen Rechenschaftsbericht zu erstellen.
Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung und der Betroffene ist auch nicht automatisch "geschäftsunfähig". Der Betreuer hat vielmehr den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt. Das heißt, durch eine (rechtzeitige) Vollmacht kann eine rechtliche Betreuung verhindert werden.
Weitere Informationen über das Betreuungsverfahren sowie die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers können auf der Internetseite des Amtsgerichts Gummersbach nachgelesen werden:
Amtsgericht Gummersbach
Steinmüllerallee 1a, 51643 Gummersbach
Tel.: 02261 / 811-0
www.ag-gummersbach.nrw.de
Ratgeber zum Betreuungsrecht