Rechtliche Vorsorge

Vollmacht

In einer Vollmacht werden eine oder mehrere vertraute Personen (widerruflich) ermächtigt, die im Bedarfsfall in den genannten Angelegenheiten handeln sollen. Die bevollmächtigte Person kann für diese Angelegenheiten für den Vollmachtgeber rechtswirksam handeln. Voraussetzung zur Erstellung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und ein uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten.

Die Vollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Je detaillierter die Vollmacht abgefasst ist, desto eher ist die Umsetzung des Willens des Vollmachtgebers gewährleistet.

Für die Aufnahme von Darlehen ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich. Für Immobiliengeschäfte muss die Unterschrift unter der Vollmacht durch den Notar oder den Urkundsbeamten der Betreuungsstelle beglaubigt sein.

Betreuungsverfügung

Wenn jemand keine Vollmacht erstellen möchte, kann dieser in einer Betreuungsverfügung eine Person vorschlagen, die für den Fall einer gesetzlichen Betreuungsbedürftigkeit als rechtlicher Betreuer eingesetzt oder nicht eingesetzt werden soll. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Amtsgericht grundsätzlich verbindlich. Ein gesetzlich bestellter Betreuer wird in seinen Entscheidungen regelmäßig vom Gericht kontrolliert.

Eine Betreuungsverfügung ist eine Verfügung nur für den gesetzlichen Betreuungsfall. Sie berechtigt so nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Falls eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist, wird der Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung wird für den Fall einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festgelegt, ob und wie man in festgelegten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Man kann damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren. Solange ein Patient einwilligungsfähig ist, entscheidet er selbst über alle ihn betreffenden ärztlichen Maßnahmen.

Wichtig ist eine ergänzende Vollmacht. Der dort festgelegte Bevollmächtigte hat dann die Möglichkeit bzw. Verpflichtung, darauf zu achten, dass die festgelegten Wünsche des entscheidungsunfähigen Patienten eingehalten werden.

Seit dem 1. September 2009 ist das sogenannte "Patientenverfügungsgesetz" in Kraft, das die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen regelt und in dem festgeschrieben ist, dass allein der Patientenwille darüber entscheidet, ob ein empfohlener ärztlicher Eingriff erfolgt oder ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen werden, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Eine gesetzliche "Reichweitenbeschränkung" gibt es nicht.

Informationsbroschüre

Eine sehr empfehlenswerte Informationsbroschüre mit dem Titel: "Vorsorge für UNFALL, KRANKHEIT, ALTER durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung" wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz herausgegeben. Sie kann über den Buchhandel (ISBN 978-3-406-71787-1) für 5,50 Euro erworben oder alternativ im Internet (www.justiz.bayern.de) heruntergeladen werden.

Diese Broschüre ist deshalb so empfehlenswert, da sie sehr differenziert und allgemeinverständlich die entstehenden Fragen zu diesem Thema erörtert und gleichzeitig Formulare beinhaltet, mit denen man zu den gewünschten Ergebnissen kommt. - Gleichwohl ist es ratsam, sich zusätzlich persönlich beraten zu lassen.


Weitere Informationen bzw. Beratung erteilen: 

Senioren- & Pflegeberatung der Stadt Gummersbach
Rathausplatz 3, 51643 Gummersbach
Tel.: 02261 / 87-1547, 87-1548 oder 87-2547

Betreuungsstelle des Oberbergischen Kreises
Am Wiedenhof 9, 51643 Gummersbach  
Tel.: 02261 / 88-51 08 


Broschüre zur Vorsorge