Alle Studierenden der TH Köln, Campus Gummersbach, die sich in Gummersbach zur Aufnahme eines Studiums (d. h. erstmalige Immatrikulation) bis zum 1. Dezember eines Jahres mit erstem Wohnsitz anmelden und mindestens bis 31. Dezember des folgenden Jahres angemeldet bleiben, erhalten einmalig 100 Euro. Nähere Infos gibt's im BürgerService (Telefon 02261/87-200).
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Studenten
1.1 Die Stadt Gummersbach gewährt Studierenden, die zur Aufnahme eines Studiums ihren Hauptwohnsitz erstmalig in Gummersbach begründen, auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Bonus. Dieser Zuschuss ist eine freiwillige Leistung und wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel gewährt.
1.2 Auf diese freiwillige Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Stadt Gummersbach gewährt einen Bonus nach Maßgabe des Ratsbeschlusses vom 29.11.2013 und dieser daraufhin erlassenen Richtlinie.
3.1 Als Student*in nach Ziff.1.1 gilt, wer sich erstmals wegen seines Studiums an der Technischen Köln, Campus Gummersbach, einschreiben lässt.
3.2 Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung, also der Wohnort, an welchem der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Ausschlaggebend ist der im Melderegister der Stadt Gummersbach eingetragene Status der Wohnung.
4.1 Dieses Programm startet zum Beginn des Wintersemesters 2014/2015, zum 01.09.2014.
4.2 Anspruch auf den Bonus haben ausschließlich Studierende der Techni Köln, Campus Gummersbach, die sich zu Studienzwecken erstmals in Gummersbach anmelden.
Die Zuwendung wird nach dieser Richtlinie als einmaliger Betrag in Höhe von 100 € gewährt.
6.1 Der Bonus wird einmalig gewährt bei erstmaligem Zuzug von außerhalb und Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Gummersbach zum Zwecke des Studiums an der Fachhochschule Köln, Campus Gummersbach. Maßgeblich ist, dass die*der Studierende sich bis spätestens zum 1.12. eines Jahres mit Hauptwohnsitz anmeldet und durchgehend bis zum 31.12. des Folgejahres noch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Maßgeblich für die Anmeldung ist der Meldetag, nicht das Einzugsdatum.
6.2 Bei Anmeldungen ab 02.12. eines Jahres und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erfolgt die Auszahlung des Bonus ein Kalenderjahr später (Beispiel s. u. Ziff. 6.5).
6.3 Die*der Studierende hat bei seiner Anmeldung des Hauptwohnsitzes dem BürgerService der Stadt Gummersbach als Meldebehörde eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, aus der das Datum des Studienbeginns in Gummersbach hervorgeht. Fehlende Nachweise sind nachzureichen. Eine Frist wird bei der Anmeldung mündlich mitgeteilt. Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt maximal eine schriftliche Erinnerung. Wird der Nachweis dann nicht eingereicht, besteht kein Anspruch auf den Bonus.
6.4 Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Überprüfung, ob ein Anspruch auf Gewährung des Bonus besteht (s. Ziff. 6.1), erfolgt automatisch durch die Stadt Gummersbach anhand ihres Melderegisters. Die Daten, die für die Prüfung eines Anspruchs benötigt werden, werden ausschließlich durch die Stadt Gummersbach ausgewertet.
6.5 Die Bewilligung wird der berechtigten Person in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren im 1. Quartal des darauf folgenden Jahres bekannt gegeben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Stadt Gummersbach zwischen dem 01.03. und 30.04. den Bonus an die Berechtigten aus
(Beispiel: Anmeldung erfolgt bis 01.12.2014 und der Hauptwohnsitz muss am 31.12.2015 noch bestehen. Die Auszahlung erfolgt zwischen dem 01.03.2016 und dem 30.04.2016).
6.6 Erhält die Stadt Gummersbach nach Bewilligung des Bonus Kenntnis von Tatsachen, welche zur Ablehnung des Bonus geführt hätten, so ist die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswidrig. Die Stadt Gummersbach behält sich vor, Zahlungen aufgrund rechtswidriger Bewilligungen zurückzufordern.
6.7 Wird der Bonus aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht gewährt, erfolgt keine Benachrichtigung.
7.1 Diese Regelungen gelten auch für Studierende der Fachhochschule Köln, Campus Gummersbach, die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits mit Nebenwohnsitz in Gummersbach gemeldet sind, und die diesen Nebenwohnsitz bis spätestens zum 01.12.2014 zum Hauptwohnsitz erklären. Maßgeblich ist der Meldetag.
7.2 Sämtliche Angaben und Nachweise, die für das Bewilligungsverfahren erforderlich sind, werden zum Zwecke der Prüfung und zur Zahlung des Bonus gespeichert und verarbeitet. Diese zahlungsbegründenden Unterlagen werden 10 Jahre aufbewahrt.
Diese Richtlinie tritt zum 01.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Studenten in der Stadt Gummersbach vom 01.03.2016 außer Kraft.
Gummersbach, den 13.10.2017
Frank Helmenstein
Bürgermeister