Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ergibt sich insbesondere aus der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz.
Zu den Aufgaben zählen unter anderem:
- An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben
- die Erteilung von Reisegewerbekarten
- Auskünfte aus dem Gewerberegister
- Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (hier ist in bestimmten Fällen eine online-Antragstellung möglich, nähere Informationen finden Sie beim Onlineportal des Bundesamts für Justiz)
- Gaststättenerlaubnisse
- Schankgenehmigungen
- sonstige Gewerbeangelegenheiten, wie z. B. Maklererlaubnisse, Erlaubnisse im Versteigerungsgewerbe, Erlaubnisse im Bewachungsgewerbe, Spielhallenerlaubnisse, Genehmigung von Marktveranstaltungen
Die vorgenannten Aufgaben sind antragsgebunden und überwiegend gebührenpflichtig.
Infos zur Gewerbeanmeldung erhalten Sie auch über die Seiten des GO! Gründungsnetzwerks NRW.
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite der Ladung entsprechen, eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Hinweis:
Für den Fall, dass sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind, ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises zuständig.
Erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig sind alle Veranstaltungen im Stadtgebiet von Gummersbach, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Dies kann zum Beispiel durch Sport- oder Festveranstaltungen aber auch durch Märsche oder Festumzüge der Fall sein.
Rechtliche Grundlage sind die §§ 29 Abs. 2 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Ordnungsbehörde ist örtliche Straßenverkehrsbehörde. Sie ist für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs zuständig, d. h., für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Gesetzliche Grundlage für ihre Aufgabe sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Ordnungsamt zu beantragen. Hierzu zählen insbesondere:
- Ausnahmen von Halt-/Parkverboten
- Beschilderung von Baustellen (Verkehrszeichenplans vorlegen)
- das Befahren der Fußgängerzone
- Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
- Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
- Antrag auf Erteilung einer Region Köln/Bonn Handwerkergenehmigung
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig.