Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge auf öffentlichen Flächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Je nach Gefahrengrad können derartig abgestellte Fahrzeuge auch vom Ordnungsamt sofort oder unter Fristsetzung auf Kosten des Verursachers versetzt werden.
Das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen wird gebührenpflichtig verwarnt. Je nach Gefahrengrad können derartig abgestellte Fahrzeuge auch vom Ordnungsamt sofort oder unter Fristsetzung auf Kosten des Verursachers versetzt werden.
Das Abbrennen von Feuerwerken muss der örtlichen Ordnungsbehörde gegenüber zwei Wochen vorher angezeigt werden. Das gleiche gilt für das Entzünden von Feuerwerkskörpern der Klassen III und IV an bewohnten oder von Personen besuchten Orten.
Das Verbrennen von Abfällen privater Haushalte aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten ist (§ 7 LImschG NRW). Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc).
Ausnahmen von diesem Verbot sind das Brauchtumsfeuer und das sog. Gemütlichkeitsfeuer.
Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Das zum 01.01.2003 in Kraft getretene Landeshundegesetz führt in den §§ 3 und 10 Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten auf, so dass an die Kenntnisse und Zuverlässigkeit ihrer Halterinnen und Halter besondere Anforderungen gestellt werden.
Tiere dieser Rassen dürfen grundsätzlich nur noch mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, wobei Ausnahmen hiervon beantragt werden können.
Für das Halten eines solchen Hundes muss zudem vorher eine ordnungsbehördliche Erlaubnis beantragt werden. Eine solche Erlaubnis wird der Antrag stellenden Person nur erteilt, wenn
-sie das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) verfügt und dies nachgewiesen hat
- sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindest-Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro und für sonstige Schäden in Höhe von 250.000 Euro nachgewiesen wird
- und die Kennzeichnung des Hundes mit Micro-Chip nachgewiesen wird.
Für Hunde nach § 3 gilt zusätzlich ein Zuchtverbot. Sie dürfen auch nur dann angeschafft werden, wenn z.B. ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.
Gefährliche Hunderassen im Sinne von § 3 des Landeshundegesetzes sind:
American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 des Landeshundegesetzes handelt es sich um Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Eine weitere Gruppe stellen die großen Hunde im Sinne von § 11 des Landeshundegesetzes dar. Ihre Haltung muss bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Es handelt sich dabei um Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreichen.
Diese Tiere können wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in bestimmten Gefahrensituationen Menschen oder Tieren erheblichen Schaden zufügen. Aus diesem Grund dürfen diese Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur angeleint geführt werden.
Der Ordnungsbehörde sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung
- Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit Micro-Chip
- Sachkundenachweis sowie ggf. ein Nachweis über die Zuverlässigkeit
Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Auch die Straßenordnung der Stadt Gummersbach enthält Regelungen zur Hundehaltung.
Neben einem generellen Anleingebot für alle Hunde auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, verpflichtet sie u.a. die Person, die die Aufsicht über einen Hund ausübt, dafür zu sorgen, dass ihr Hund weder Straßen noch Anlagen mit Kot verschmutzt.
Die Verunreinigung einer Fußgängerzone, eines verkehrsberuhigten Bereiches, eines Bürgersteiges, einer Bushaltestelle, eines Radweges oder eines fußläufigen Verbindungsweges ist unverzüglich zu beseitigen.
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenordnung können mit Bußgeldern von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Nachtruhe:
Von 22.00 bis 06.00 Uhr sind grundsätzlich Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Benutzung von Tongeräten:
Musikinstrumente, Musikanlagen, Fernseher und ähnliche Geräte dürfen auch tagsüber nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmittel, die der allgemeinen Benutzung dienen, muss jegliche Belästigung Dritter unterbleiben.
Rasenmäherlärm:
In Wohngebieten darf an Werktagen nach 07.00 Uhr mit Rasen mähen begonnen werden, es muss um 20.00 Uhr beendet sein. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztägig untersagt.
Tierhaltung:
Tiere müssen so gehalten werden, dass niemand durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Bei Fragen zu Lärm, der von Baustellen oder von Gewerbebetrieben ausgeht, wenden Sie sich bitte an das
Staatliche Umweltamt
Friedrich-Ebert-Allee 144
53113 Bonn
Tel. 0228/5386-0
Zur Unterbringung obdachloser Personen werden Notunterkünfte bereitgehalten. Um individuelle Hilfestellung leisten zu können, wird dringend empfohlen, sich bei drohendem Wohnungsverlust frühzeitig mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen.
In Gummersbach ist zudem die Fachberatungsstelle für Wohnungslose im Oberbergischen Kreis ansässig. Diese Beratungsstelle erreichen Sie unter der Anschrift
Karlstr. 1
51643 Gummersbach
oder der Telefonnummer 02261/9690620.
Rechtliche Grundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist die Sondernutzungssatzung der Stadt Gummersbach in der aktuellen Fassung.
Die Erlaubnisse sind insbesondere zu beantragen für:
- Plakatieren im öffentlichen Verkehrsraum,
- Informationsstände im öffentlichen Verkehrsraum,
- Aufstellen von Werbereitern auf öffentlicher Verkehrsfläche, z. B. auf Gehwegen
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig.
Einzelheiten zu den Sondernutzungen, insbesondere in der Innenstadt, finden Sie hier.
Stadtwache Gummersbach
- Sicherheit
- Prävention
- Gefahrenabwehr
- Öffentliche Ordnung
Die Stadtwache Gummersbach ist eine Einrichtung des Kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Gummersbach mit zwei Standorten in der Innenstadt: Bismarckplatz und Stadtgarten/Steinmüllerallee.
Die Stadtwache ist an Werktagen von 9 bis 22 Uhr sowie sonntags von 14 bis 22 Uhr telefonisch zu erreichen unter 02261 / 87-2572.
Außerdem haben Sie an Markttagen die Möglichkeit, in der Stadtwache direkt am Bismarckplatz Ihre Anfragen, Probleme und Sorgen vorzutragen und Lösungen zu finden. Das Büro liegt auf der mittleren Ebene, die auch über den Aufzug (rechts hinter der Treppenanlage) zu erreichen ist.
Öffnungszeiten:
Di. und Do. von 10 bis 13 Uhr.
E-Mail: stadtwache@gummersbach.de
Veranstaltungen, die im öffentlichen Raum durchgeführt werden, sind dem Ordnungsamt anzumelden. Hierzu gehören je nach Größe teilweise auch Veranstaltungen auf privaten Flächen, die Auswirkungen auf den öffentlichen Raum haben. Nutzen Sie für die Anmeldung und Genehmigung der Veranstaltung bitte das beigefügte Antragsformular.
Dieses können Sie über die Mail-Adresse veranstaltungen@gummersbach.de übersenden.
Das Antragsformular ist mindestens 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin beim Ordnungsamt einzureichen.
Viel zu oft wird Haus- oder Sperrmüll am Straßenrand oder an Waldrändern abgeladen.
Hierdurch entstehen wilde Müllkippen, die nicht selten auch umweltgefährdende Stoffe, wie z.B. Altöl, Asbest, usw. beinhalten.
Das Abladen von Müll jeglicher Art an Straßen, Waldrändern, usw. ist verboten und kann mit einem empfindlichen Bußgeld oder sogar im Rahmen eines Strafverfahrens geahndet werden.
Wilde Müllablagerungen, und wenn möglich, ihre Verursacher können dem Ordnungsamt gemeldet werden.
Die Wochenmärkte in Gummersbach finden dienstags und donnerstags von 7.00 bis 13.00 Uhr auf dem Bismarckplatz und samstags von 9.00 bis 13.30 Uhr in der Fußgängerzone Hindenburgstraße statt.
Angeboten werden überwiegend Lebensmittel aber auch Gebrauchsgegenstände und Textilien.